Hallenstadion Zürich: Stadionordnung
1. Abkürzungen
- AGH Aktiengesellschaft Hallenstadion
- HG Hallenstadion Gastronomie
2. Geltungsbereich
- Diese Weisungen gelten für alle Mitarbeitenden AGH und HG, für Mitarbeitende dritter Dienstleister, für Mitarbeitende der Veranstalter und in seinem Auftrag Arbeitende sowie für alle Besucher des Hallenstadions.
- Diese Weisungen gelten auf dem gesamten Perimeter der AGH und betreffen insbesondere den Innenbereich wie Arena, Foyer, Umgänge, Restaurationsräume und alle Nebenräume sowie das Umgelände wie Vorplatz Ost und West und den Bereitstellungsplatz Nord.
3. Der Veranstalter
- Als Veranstalter gilt der verantwortliche Organisator der Veranstaltung. Er ist verpflichtet, gegen aussen namentlich als Veranstalter aufzutreten. Der Veranstalter wird auf den Tickets einer Veranstaltung bezeichnet.
4. Ordnung und Sicherheit
- Besucher haben sich jederzeit an die Anweisungen der Ordnungsdienste und der Mitarbeitenden der AG Hallenstadion zu halten.
- Das Abbrennen von Feuerwerk im Stadion ist strengstens untersagt.
- Personalien von Zuschauern, welche die Stadionordnung missachten oder sich den Weisungen der Ordnungsdienste widersetzten, können durch den Ordnungsdienst festgestellt werden. Der Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen zur Aufnahme der Personalien oder bis zum Eintreffen der Polizei festzuhalten.
- Der Veranstalter und die AGH sind berechtigt, bei groben Verstössen Tickets, Abonnemente und Akkreditierungen einzuziehen und die fehlbaren Besucher aus dem Stadion zu weisen.
- Die AGH behält sich vor, Missachtungen der Stadionordnung gerichtlich durchzusetzen, Stadionverbote auszusprechen und für entstandene Schäden die fehlbaren Personen haftbar zu machen.
5. Massnahmen
5.1. Videoüberwachung
- Zur Sicherheit der Besucher werden das Stadion sowie die Aussenbereiche per Video überwacht.
5.2. Kontrollen und Searching
- Zur Sicherheit der Besucher werden am Eingang nach Bedarf Effektenkontrollen durchgeführt und der Veranstalter ist berechtigt, die Besucher Leibesvisitationen zu unterziehen.
5.3. Verbotene Gegenstände / Garderobe für verbotene Gegenstände
- Folgende Gegenstände sind im Hallenstadion verboten:
- Jegliche Getränke in Glasflaschen, Dosen, PET und Tetragebinden
- Speisen aller Art
- Flüssigkeiten in Glas, Dosen und andere Behältnissen
- Professionelle Fotokameras, Videokameras und Aufnahmegeräte jeglichen Formats
- Waffen aller Art sowie Laserpointer
- Grosse Sporttaschen, Taschen oder grosse Rucksäcke
- Sportgeräte wie Rollschuhe oder Kickboards
- Transparente, Schilder grösser als A2 sowie Fahnen mit Stablänge über 1 Meter
- Feuerwerk, Wunderkerzen, Rauchpetarden, andere Pyro- und bengalische Teile
- Tiere
- Diese Liste ist nicht abschliessend und kann vom jeweiligen Veranstalter ergänzt und bei den Eingängen aufgeführt werden.
- Verbotene Gegenstände können an den Garderoben Ost und West im Aussenbereich gegen eine Gebühr deponiert und wieder abgeholt werden.
5.4. Garderoben und Fundbüro
- Die AGH bietet teilweise bewachte und unbewachte Garderoben an. In jedem Fall lehnt sie jegliche Haftung für Wertgegenstände in den abgegebenen Gegenständen ab.
- Die AGH betreibt ein internes Fundbüro. Können die Besitzer der Gegenstände nicht sofort ausgemacht werden, gehen Ausweise, Schlüssel, Portemonnaies und Wertgegenstände ans städtische Fundbüro und Kleider, Schirme, usw. werden nach einem Monat entsorgt.
5.5. Eintritte
- Der Eintritt ins Hallenstadion ist bei allen Veranstaltungen nur mit einem gültigen Ausweis (Ticket, Abonnement, Akkreditierung) gestattet.
- Tickets und Akkreditierungen sind bis zum Ende der Veranstaltung aufzubewahren und den Ordnungsdiensten auf Verlangen vorzuweisen.
- Einmal entwertete Tickets berechtigen nur mit Kontermarke zum Wiedereintritt.
5.6. Rauchfreies Stadion
- Gemäss § 1 des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen ist das Hallenstadion ein öffentlich zugänglicher Raum. Das Rauchen ist gemäss § 2 untersagt.
5.7. Ergänzende Regeln der Veranstalter
- Der Veranstalter kann zusätzliche Regeln definieren.
- Besucher von Sportveranstaltungen unterziehen sich zusätzlich den Reglementen der jeweiligen Sportverbände über die Ordnung und Sicherheit in den Stadien.
- Diese Reglemente können beim jeweiligen Veranstalter beziehungsweise Sportverband eingesehen oder bezogen werden.
6. Gültigkeit
- Diese Stadionordnung tritt ab sofort in Kraft und ersetzt alle früheren Ausgaben.
Zürich, 11. Mai 2010
AG Hallenstadion Zürich
Felix Frei |
| Hugo Mauchle |
Direktor | Vizedirektor |































